Grundsätzliches

Der LHG sieht das BAföG als Sozialgesetz an.  Sein Ziel ist es, allen Schulabgängern eine Ausbildung entsprechend ihren Neigungen und Fähigkeiten zu ermöglichen, zu gleichen Startchancen in unserer vom Wettbewerb geprägten Gesellschaft zu verhelfen, ihnen durch Bildungszugang Mitwirkungsmöglichkeiten in unserer Gesellschaft zu eröffnen.

Die Ausbildung von Akademikern hat darüber hinaus einen besonderen Wert für die Gesellschaft, zumal in einem Land wie Deutschland, das den Mangel an Rohstoffen durch Bildung ausgleichen muss. Der Staat darf die daraus entstehende finanzielle Belastung nicht auf die Familien abwälzen.

Diese Forderungen sind nicht a priori erfüllt und bedürfen wegen ihrer hohen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung einer Förderung durch den Staat. Diese Einstufung des BAföG zieht eine Reihe von Forderungen nach sich:

  • Eine Sozialleistung kann nicht zu großen Teilen als Darlehen vergeben werden.
  • Es ist ein Mißbrauchsschutz zu installieren, der
    • leicht überprüfbar und klar definiert ist,
    • keine Einschränkung für einen Bezugsberechtigten bedeutet,
    • bei grobem Fehlverhalten eine weitere Förderung ausschließt,
    • keinen endlosen Anspruch zulässt.
  • BAföG darf nicht als ordnungspolitisches Instrumentarium, z.B. für die Verkürzung der Studienzeiten, eingesetzt werden.
  • BAföG muss bedarfsorientiert gewährt werden.
  • Es muss eine einheitliche BAföG-Regelung für das ganze Bundesgebiet geschaffen werden.

Förderung durch Darlehen

Die 12. BAföG-Novelle hat wegen der zu hohen Darlehenskomponente nicht das Problem lösen können, dass viele Abiturienten aus einkommensschwachen Familien einen für sie absurd hohen Schuldenberg fürchten.  Die Benachteiligung einer Bevölkerungsgruppe, die eigentlich das BAföG beheben sollte, ist bestehen geblieben. Die Hauptzielgruppe bleibt außen vor.
Der LHG fordert daher den Abbau der Darlehenskomponente. Um Mitnahmeeffekte zu minimieren, soll bis zur Zwischenprüfung oder einem anderen vergleichbaren Leistungsnachweis, eine Förderung mit einer 50%-igen Darlehenskomponente vorgenommen werden. Der sich daraus ergebende Rückzahlungsbetrag würde sehr viel geringer als bisher ausfallen.
Um für unsichere Studienanfänger die Entscheidung zu erleichtern, entfällt bei einem Studienabbruch eines Erststudiums nach dem ersten Semester die Rückzahlungsverpflichtung.

Förderungshöchstdauer

Die der Förderungshöchstdauer zugrunde gelegte Regelstudienzeit weicht bekanntermaßen erheblich von der Durchschnittsstudiendauer ab. Diesen Notstand hat die Einführung der Studienabschlussförderung gelindert, jedoch nicht beseitigt, da selbst mit ihr die Förderungsdauer noch hinter der durchschnittlichen Studiendauer zurückbleibt. Die Regelstudienzeit beträgt z. B. in den Wirtschaftswissenschaften neun Semester, der Durchschnittsstudent braucht bis zu dreizehn Semestern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die Überlänge der Studienzeiten ist einerseits nicht allein den Studenten anzulasten, andererseits darf von jemanden, der staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, erwartet werden, dies nicht über Gebühr zu Lasten der Allgemeinheit auszunutzen. Daher sollte die Förderungshöchstdauer weder nach der Regel- noch nach der Durchschnittsstudienzeit, sondern nach der Formel Regelstudienzeit plus zwei Semester bemessen werden.

Bedarfssatz für Unterkunftskosten

Einen weiteren Kritikpunkt bei der bisherigen Regelung sieht der LHG beim Bedarfssatz für Unterkunftskosten. Die extrem unterschiedlichen Miethöhen im Bundesgebiet lassen einen einheitlichen, nicht auf das Mietniveau bezogenen Bedarfssatz zur Farce werden. Die Berechnung des Mietanteils an der Förderungsleistung sollte zukünftig der örtliche Wohngeldsatz zugrunde liegen. Damit ist eine Berücksichtigung der örtlichen Vergleichsmieten gewährleistet. Durch die dynamische Wohnungskomponente kann auch die Angleichung der BAföG-Sätze in den neuen Bundesländern problemlos vorgenommen werden, da der Warenkorb im Osten und Westen Deutschlands mittlerweile gleichviel kostet, gravierende Unterschiede z. Z. also nur bei den Mieten bestehen. Der Verwaltungsaufwand würde sich gegenüber der bisherigen Regelung nicht erhöhen, da man auf die im örtlichen Sozialamt ohnehin errechneten Mietspiegel oder anderen Vergleichsmieten zurückgreifen kann.

Freibetrag für studentisches Vermögen und studentische Einkünfte

Nach der derzeitigen Regelung erhält ein Student nur dann eine Förderung nach BAföG, wenn sein Vermögen weniger als 6000 DM beträgt. Ist es höher, so muss er erst den Differenzbetrag verbrauchen, bevor er in die Förderung aufgenommen wird.
Wer sich also aufgrund der zu niedrigen Förderungshöchstdauer ein Polster zur Absicherung anlegt, wird dadurch bestraft, dass er keine Förderung erhält. Die erlaubten 6000 DM decken nach der 12. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes von 1988 gerade den Lebensunterhalt für ein Semester, was beim derzeitigen Auseinanderklaffen von Förderungshöchstdauer von tatsächlicher Studienzeit zum verstärkten Jobben in der Examensphase führt.
Außerdem erziehlt die bisherige Regelung zum Verheimlichen von Vermögenswerten und belohnt diejenigen, die die „Kaltblütigkeit“ besitzen, sie zu verschweigen.
Falls es nicht zu einer deutlichen Anhebung der Förderungshöchstdauer kommen sollte, fordert der LHG deshalb, den Freibetrag für studentisches Vermögen auf 12.000 DM zu erhöhen.
Der Freibetrag für Einkünfte sollte auf den realistischeren Betrag von 300 DM monatlich angehoben werden, da der bisherige Freibetrag schon durch die Vergütung für ein studienbezogenes (Pflicht-) Praktikum überschritten werden kann.