Der LHG hält eine repräsentativ zusammengesetzte und demokratisch legitimierte bundesweite Studentenvertretung mit der Möglichkeit zur effektiven Wahrnehmung ihres Mandates für notwendig. Eine solche Studentenvertretung kann nur in einer öffentlich-rechtlichen Verankerung sinnvoll arbeiten. Ihr muss das Recht auf umfassende Mitwirkung bei allen legislativen, exekutiven und administrativen Akten der Hochschulpolitik zugestanden werden. Dazu gehören unabdingbar:

  • Anhörungspflicht bei allen die Hochschulen und die Studierenden betreffenden Fragen im Bundestag, in dessen Ausschüssen und in den jeweiligen Ministerien.
  • Satzungshoheit, Haushaltsrecht und Finanzhoheit.
  • Das Recht zur umfassenden politischen Vertretung studentischer Interessen; dabei sind hochschulpolitische Themen auch im Zusammenhang allgemeinerer gesellschafspolitischer Fragestellungen zu betrachten.
  • Gesetzlich verankerte Mitgliedschaft aller Studierender und Studentenschaften.

An die Struktur einer solchen bundesweiten Studentenvertretung stellt der LHG folgende Mindestanforderungen:

  • Eine repräsentative Zusammensetzung der Organe zum Zwecke einer demokratischen Struktur und Legitimation der Entscheidungen. Dabei ist ein Repräsentationsverfahren zu wählen, das alle zahlenmäßig relevanten Gruppierungen in der deutschen Studentenschaft angemessen berücksichtigt. Zugleich ist bei der Meinungsbildung für die Rückkopplung an die Studentenschaft der einzelnen Hochschule zu sorgen.
  • Die Vertretungsbefugnis ist nach objektiven und rechtlich überprüfbaren Kriterien zu regeln. Dies muss auch für Hochschulen gelten, die derzeit keine verfasste Studentenschaft haben.
  • Im beschlussfassenden Organ ist Mehrheitsbildung und Minderheitenschutz nach parlamentarischen Gepflogenheiten zu gewährleisten.
  • Im Verhältnis zwischen dem beschlussfassenden und dem ausführenden Organ gelten die Regeln der parlamentarischen Demokratie (Mehrheitswahl und Kontrollrecht).
  • Zur innerverbandlichen, vorgerichtlichen Schlichtung von Streitfragen ist ein unabhängiges Schiedsgericht einzusetzen.

Um zu sichern, dass die Einrichtung einer studentischen Interessenvertretung nach diesen Kriterien sich nicht bis in die neunziger Jahre hinauszögert, ist eine entsprechende Reform der VDS spätestens bis Frühjahr 1989 durchzuführen.

Der LHG fordert den Gesetzgeber auf, noch in dieser Legislaturperiode diese Studentenvertretung als öffentlich-rechtliche Körperschaft anzuerkennen und die Mitgliedschaft gesetzlich zu verankern.