Der LHG spricht sich gegen die 7. AO – Novelle in der beschlossenen Form aus. Wir lehnen es ab, dass Änderungen in der Medizinerausbildung ohne studentische Beteiligung vorgenommen werden. Wir fordern daher schnellstmöglich eine Nachbesserung der 7. AO – Novelle.
Wir halten es für sinnvoll, dass für Patientenuntersuchung und -demonstration die Gruppengrößen beschränkt werden, um geringe Belastung der Patienten und bestmögliche Ausbildung der Studierenden zu gewährleisten. Dies führt zu einer Kapazitätsverringerung der Studienplätze. Sie muss durch eine Beteiligung außeruniversitärer Krankenhäuser möglichst minimiert werden. Keinesfalls aber darf ein Mangel an Lehrpersonal für die neu eingeführten Pflichtseminare in der Vorklinik den Engpass in der Kapazitätsberechnung darstellen. Wenn dieser sich durch Festlegung der Höchstteilnehmerzahl ergibt; muss er im Einzelfall durch Einrichtung zusätzlicher Lehrstellen behoben werden. Die Seminare stellen einen lange geforderten, ersten Schritt zur Verzahnung von Vorklinik und Klinik dar. Um die Pflichtstundenzahl dabei nicht wesentlich zu erhöhen, fordern wir eine sinnvolle Stoffverringerung in den naturwissenschaftlichen Fächern. Wir schlagen vor, diese verstärkt auf die Erfordernisse des Medizinstudiums auszurichten.
Bezüglich der Prüfungen fordern wir eine Entschlackung der Stofffülle zugunsten der grundlegende medizinischen Kenntnisse. Begleitende allgemeinbildende Fächer, wie zum Beispiel Geschichte der Medizin sollten innerhalb der Kurse geprüft werden aber nicht Teil der Examina sein. Der bestehenden Tendenz zur Spezialisierung der Fragen muss entgegengewirkt werden. Es widerspricht der in der 5. AO – Novelle erfolgten Einführung mündlicher Prüfungen, ebenfalls die Zahl der schriftlichen Fragen im 2. Staatsexamen zu erhöhen. Durch einen neuen Prüfungsmodus kann gleichzeitig der Bestehenden ausgeweitet werden.
Wir lehnen den AiP weiterhin nachdrücklich ab, da er nicht zur Verbesserung der Ausbildung, sondern zur Kosteneinsparung geschaffen wurde. Dies wird erneut verdeutlicht durch die Neuformulierung von §34b der. AO: „… Art und Umfangfang der Ausbildung sollen dem (Ausbildungszielen und -stand) entsprechen“. Dadurch werden Tätigkeiten und Kompetenzen des AiP der früheren Stellung eines Assistenzarztes am Anfang der Weiterbildung angeglichen.
Wir fordern dass der 7. AO – Novelle Schritte zu einer grundsätzlichen Reform des Medizinstudiums folgen. Zur Vorbereitung dieser Reform ist schnellstmöglichst eine Experimentierklausel der Hochschulen einzuführen.