1. Der LHG fordert den Gesetzgeber auf, nicht nur wie bisher die Mitgliedschaft von Studierenden in den in 15 Abs.3 Nr.3 BAföG genannten Gremien, sondern auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Bundesverbänden von Hochschulgruppen durch Berücksichtigung bei der Förderungshöchstdauer zu fördern. 15 Abs.3 Nr.3 BAföG ist entsprechend zu ändern. Außerdem ist das Hochschulrahmengesetz so zu ändern, dass die Gremien- und Verbandstätigkeit als Regelfall der Anerkennung von Freisemestern durch die Hochschulen behandelt wird.
  2. Der LHG fordert den Gesetzgeber auf, dafür Sorge zu tragen, dass in den Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts über die Anrechnung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeiten in der Rentenversicherung die Mitarbeit in Hochschulgremien ähnlich der Regelung im BAföG berücksichtigt wird. In l259 Abs. l Nr.4 b der Reichsversicherungsordnung ist die Anrechnungshöchstdauer entsprechend zu verlängern.