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#verfasste Studierendenschaft

Keine Quoten in Hochschulgremien

Der Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen spricht sich gegen Quotierungsmodelle in zu wählenden Gremien an Hochschulen aus.

Keine bundesweite Studierendenvertretung

Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen spricht sich gegen eine bundesweite Studierendenvertretung in Form einer Körperschaft öffentlichen Rechts aus. Bereits bestehende bundesweite Strukturen wie der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften (fzs) haben für den LHG keine ausreichende Legitimationsgrundlage. Auch eine direkte Wahl sehen wir bundesweit nicht als zielführend an, da der Organisations- und Bürokratieaufwand, der durch die Berücksichtigung […]

Hochschulautonomie auch bei Studentenvertretungen

Der Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen setzt sich für die Einführung sog. Experimentierklauseln in die Landeshochschulgesetze ein. Ziel dieser Klauseln ist die Ermöglichung einer von den Landeshochschulgesetzen abweichende Organisationsform der einzelnen Hochschulgremien. So wäre es mit einer solchen Klausel den einzelnen Hochschulen selbst überlassen, ob Sie beispielsweise einen AStA einführen wollen, wie viele studentische Vertreter in Senaten, […]

Legitimierte Studierendenvertretungen auch auf Landes- und Bundesebene

Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen fordert die Parteien auf Landes- und insbesondere Bundesebene dazu auf, in Anhörungen, Fachgesprächen oder anderen Veranstaltungen, bei denen studentische Interessen angehört werden, statt dem freien Zusammenschluss von Student*innenschaften (fsz) zunächst die Studierendenverbände der verschiedenen politischen Parteien einzuladen.

Auflösung des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs)

Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen fordert die im fzs verbliebenen Studierendenschaften auf, bei der nächsten Mitgliederversammlung die Auflösung des Verbandes zu beschließen und die finanzielle und organisatorische Abwicklung des fzs einzuleiten. Mit der Konkursmasse sind etwaige finanzielle Verpflichtung und Verbindlichkeiten zu begleichen. Nach der Abwicklung verbleibende Finanz- und Sachmittel sind einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.