Präambel
Studentenwerke und sonstige (universitäre) Serviceeinrichtungen sind in öffentlicher Hand. In vielen Hochschulgesetzen ist wie z.B. im Art. 88 des bayerischen Hochschulgesetzes definiert: „Aufgaben der Studentenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich.“ Durch das bayerische Hochschulgesetz wird ferner privatwirtschaftliches Engagement auf dem Hochschulgelände ausgeschlossen. Dadurch kann kein Wettbewerb um Dienstleistungen stattfinden und die Studenten haben nur begrenzt Wahlmöglichkeiten, außerdem werden sie durch Zwangsbeiträge belastet und so in ihrer finanziellen Freiheit eingeschränkt. Daher fordert der Bundesverband der liberalen Hochschulgruppen, die Privatisierung der Studentenwerke, die Integration der Beratungsangebote, soweit sinnvoll, in den Hochschulbetrieb und die Ausschreibung der anderen Dienstleistungen der Studentenwerke.
Art. 1 Privatisierung der Studentenwerke
Die Privatisierung der Studentenwerke soll mittelfristig umgesetzt werden. Dabei sind aus Sicht der LHG zwei Wege möglich: Im Bereich der studentischen Verpflegung soll die Universität mit den Studentenwerken in einer Übergangsphase den Markt für Wettbewerber öffnen. Anschließend sollte die Privatisierung des Studentenwerkes angestrebt werden. Besonders bei sehr großen Einrichtungen können so Synergieeffekte erzielt werden. Zweitens können aber auch die einzelnen Einrichtungen an den jeweils höchstbietenden Investor veräußert werden. In diesem Modell kann ein tatsächlicher Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern auf dem Campusgelände entstehen – was zu einem breiteren Angebot für die Studenten beiträgt.
Art. 2 Rahmenordnung
Um Monopolbildungen und steigende Preise für die Studenten zu verhindern, ist eine klare Rahmenordnung notwendig. Ferner sollen sich die Investoren einer Qualitätskontrolle unterziehen und ein System zur Qualitätssicherung implementieren. Die deutschen Hochschulen gestatten es zudem privaten Investoren, auf Hochschulgelände vermehrt Wohnheime zu errichten.
Art. 3 Umsetzung
Die Hochschulautonomie soll von diesem Antrag nicht in Zweifel gezogen werden. Alle Maßnahmen zur Umsetzung sind von den Betroffenen vor Ort abzustimmen und umzusetzen.