Der Bundes-LHG fordert seinen parlamentarischen Ansprechpartner auf, einen Zusatz zum § 10 AuslG zu erarbeiten, der ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AuslG, sowie eine zeitlich und regional unbe­grenzte Arbeitserlaubnis gewährt.

Alle ausländischen Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für ihr Studienfach maßgeblichen durchschnittlichen Studienzeit abgeschlossen und ihr 36. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen unabhängig von ihrer Herkunft auch nach ihrem Studium/Promotionsstudium in Deutschland arbeiten und forschen können.