Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen (LHG) lehnt eine Vergabe der Hochschulzugangsberechtigung auf alleiniger Grundlage der Abiturnote (Numerus Clausus) ab.

Die Zulassungsberechtigung zu einem Studiengang muss entweder jedem Studienberechtigtem zustehen, oder durch Eignungsprüfungen nachgewiesen sein, sofern die Situation an der jeweiligen Hochschule eine Zulassungsbeschränkung erfordert.

Wenn die Situation an einer Hochschule eine Zulassungsbeschränkung erfordert, muss dies durch Eignungsprüfungen geregelt werden oder durch ein Verfahren, das die Ergebnisse eines Eignungstestes mit der Abiturnote koppelt.

Diese Notwendigkeit ergibt sich aus folgendem:

  • Die Anforderungen an das Abitur sind in den Bundesländern zu unterschiedlich.
  • Selbst in einem Bundesland, ja sogar in einer Stadt, sind die Abiturnoten von Gymnasium zu Gymnasium mitunter sehr verschieden.
  • Das Abitur in seiner augenblicklichen Form ist kein Garant für eine Vorbildung, die ein Studium an einer Hochschule erfordert.
  • Eine Einführung des Wettbewerbs zwischen den Hochschulen kann nicht auf ein individuelles Zulassungssystem verzichten.