Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen fordert die Hochschulen auf, die Instrumentalisierung der Ehrendoktorwürde (Dr. h.c.) zu beenden und Ehrendoktorwürde auf ihre klassische Funktion der Auszeichnung einer Hochschule oder Fakultät für besondere wissenschaftliche Leistungen zurückzuführen.
Die Ehrendoktorwürde ist kein akademischer Grad, der das Bestehen eines Studiums oder das Ablegen einer Prüfung voraussetzt. Die Ehrendoktorwürde hat eine zentrale Voraussetzung: Sie wird verliehen für herausragende wissenschaftliche Lebensleistungen. Sie darf nicht aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen verliehen werden, damit sich Hochschulen bestimmte Politiker oder Finanziers gewogen machen. Auch ist sie kein Marketinginstrument, um mit besonders schillernden Persönlichkeiten für die eigene Hochschule zu werben. Sie darf ebenso wenig für besondere Verdienste um die Hochschule verliehen werden; hierfür sehen die Hochschulgesetze bereits die Positionen der Ehrensenatoren und Ehrenmitglieder vor.
Die abschließende Entscheidung ist auf Fakultätsebene und nicht auf Universitätsebene zu treffen, da es sich um eine wissenschaftlich-fachliche Entscheidung handelt. Die Ehrendoktorwürde darf nur von Hochschulen verliehen werden, denen das ordentliche Promotionsrecht zusteht. Ausländische Ehrengrade sind genehmigungsfrei in der konkret verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution zu führen.