Die Hochschulorganisation muss weiter im Hochschulrahmengesetz geregelt bleiben. Nur so ist der Gefahr einer Verregelung durch die Bundesländer Einhalt zu gebieten. Diese würde auf Wettbewerb der Bundesländer hinauslaufen. Um demgegenüber den Wettbewerb der Hochschulen zu erreichen, ist ein bundeseinheitlicher Organisationsrahmen erforderlich. Der LHG fordert deshalb, die Hochschulorganisation im HRG folgendermaßen zu regeln:

1) Rechtsstellung

Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

2) Aufsicht

Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht ist unzulässig.

3) Organisationsgrundsätze

Die Hochschulen geben sich eine Verfassung. Die Hochschulleitung wird von den Mitgliedern der Hochschule gewählt.

Mitgliedschaft und Mitwirkung

Die Selbstverwaltung der Hochschulen muss gestärkt werden. Außerdem muss den Studenten ein größeres Gewicht bei der Mitwirkung daran gegeben werden. Deshalb fordert der LHG Mitgliedschaft und Mitwirkungsgrundsätze folgendermaßen zu regeln:

1) Mitgliedschaft

Die Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studenten. Die Hochschulverfassung (nicht der Landesgesetzgeber!!!) regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.

2) Mitwirkung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Das Nähere über Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Hochschulverfassung.

3) Gremien der Hochschulverwaltung

Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule.

Das Verhältnis der Sitze und der Stimmen, über die die Gruppen (1) der Professoren, (2) der Studenten sowie (3) des akademischen Mittelbaus in den zentralen Kollegialorganen verfügen, ist durch die Hochschulverfassung zu regeln. Dabei sind Kollegialorgane grundsätzlich drittelparitätisch zu besetzen.

Die Kollegialorgane tagen in der Regel hochschulöffentlich. In begründeten Einzelfällen kann ein Gremium die Öffentlichkeit ausschließen.

4) Verfasste Studentenschaft

An der Hochschule ist zur Wahrnehmung politischer, sozialer und kultureller Belange der Studenten sowie zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen eine Studentenschaft zu bilden. Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

Die Studentenschaft untersteht ausschließlich der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und er zuständigen Landesbehörde.

Zulassung zum Studium

Den Hochschulen sind die Befugnisse zur Auswahl der Studenten weitgehend zu übertragen. Deshalb fordert der LHG:

1) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sowie aller EU-Bürger ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Der Nachweis wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, entweder durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung (Abitur oder eines entsprechenden Bildungsabschlusses) oder durch den Nachweis einer Qualifikation in der beruflichen Bildung erbracht. Die derzeitige Formulierung im HRG über die Widerruflichkeit der Einschreibung (§28) soll erhalten bleiben.

2) Auswahlrecht der Hochschule

Die Hochschule allein wählt ihre Studierenden aus. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) wird damit funktionslos.

Die Hochschule vergibt die Studienplätze nach pflichtgemäßen Ermessen in einem von ihr gewählten Auswahlverfahren.

Prüfungen

Der LHG fordert eine Reform des Prüfungswesens in folgender Weise:

1.) Zwischenprüfung

Zwischenprüfungen können studienbegleitend stattfinden. Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums. Sie können zweimal wiederholt werden.

2) Hochschulabschlussprüfung

Die Hochschulabschlussprüfung soll, soweit die Art des Studiengangs dies erlaubt, in Abschnitte geteilt sowie durch Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden. Eine Freischussregelung wird für alle Studiengänge eingeführt.

3) Internationale Vergleichbarkeit

Um dem internationalen Wettbewerb standzuhalten und internationale Vergleichbarkeit herzustellen sind folgende Maßnahmen zu treffen:

Den Hochschulen sollte die Möglichkeit gegeben werden, den „Bachelor“ als ersten berufsqualifizierenden Abschluss anzubieten. Dabei sollte der qualitative Inhalt dieses „Bachelor“ international vergleichbar sein aber deutlich vom jetzigen Vordiplom abgegrenzt werden.

Ferner ist im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen zur Akkumulation und zum Transfer von Studien- und Prüfungsleistungen sowohl des Präsenz- wie des Fernstudiums ein Leistungspunktsystem („Credit-point-system“) zu schaffen.

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Der LHG fordert eine grundsätzliche Reform des Personalwesens der Hochschulen. Insbesondere ist das HRG in folgenden Punkten zu ändern:

1) Rechtsstellung des Hochschulpersonals

Das Nähere regelt Landesrecht.

2) Einstellungsvoraussetzungen und Berufung von Professoren

Die für die Ersteinstellung als Professor erforderlichen besonderen wissenschaftlichen Leistungen werden entweder durch Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.

Professoren werden von der Hochschule eigenverantwortlich berufen. Dabei können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.