- § 12 Nr. 5 EStG ist abzuschaffen.
- Stattdessen soll eine gesetzliche Regelung gefunden werden, die es ermöglicht, auch die Kosten für ein Erststudium im Sinne von Werbungskosten als Verlustvortrag für die Jahre geltend zu machen, in denen Einkünfte aus einem Beruf erzielt werden, für den das Studium wesentliche Voraussetzung ist.