Wissenschaftler (dazu gehören auch Studierende, die forschend tätig sind, z.B. in Abschlussarbeiten oder studentische Hilfskräfte) sind sowohl Nutzer als auch Produzenten („Produser“) von urheberrechtlich geschützten Werken. Als Produzenten bauen sie auf anderen Vorarbeiten auf und haben ein besonderes persönlichkeitsrechtliches Interesse, mit ihrem Werk in Verbindung gebracht zu werden und ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse optimal zu vermarkten. Als Nutzer sind sie an einfachem und kostengünstigem Zugang zu wissenschaftlichen Werken interessiert. Zwischen diesen Interessen und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit (dazu gehören auch insbesondere Studierende mit ihrem Interesse, leicht zugänglich Lernmaterialien zur Verfügung gestellt zu bekommen),  den Verwerterinteressen der Verlage und den Informationsmittlerinteressen der Bibliotheken muss ein gerechter Ausgleich erzielt werden, den das im analogen Zeitalter konzipierte Urheberrecht in der digitalen Welt nicht ausreichend verwirklicht.

1. Schutzgegenstand – Ausnahme für wissenschaftliche Werke?

Urheberrechtlich geschützt ist jede persönliche geistige Schöpfung. Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen vertritt, dass es weiterhin keine Bereichsausnahme für wissenschaftliche Werke geben soll. Dies wäre erstens urheberpersönlichkeitsrechtlich unvertretbar und würde auch zweitens der verwertungsrechtlichen Interessenlage nicht gerecht werden. Weil regelmäßig Wissenschaftler einem Verlag die Verwertungsrechte einräumen, fungieren Verlage im Wissenschaftsmarkt als Qualitätskontrolle und Intermediäre, die Auffindbarkeit von Werken vermitteln. Staatliche Stellen können diese Aufgabe nicht effizienter wahrnehmen; Dysfunktionalitäten sind besser auf der Ebene der urheberrechtlichen Schranken zu lösen.

Das Urheberrecht steht „Open Access“ nicht im Weg. Vielmehr verleiht es dem Urheber erst die Autonomie, sich zwischen proprietärer Verwertung und freiem Zugang zu entscheiden. Wir verweisen auf unsere bisherige Beschlusslage der 49. Bundesmitgliederversammlung 2013 in Bonn.

2. Schutzschranken – Wissenschaftliche Kommunikation besser berücksichtigen

Nur weil ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, heißt dies noch nicht, dass jede Verwertungshandlung (z.B. das Vervielfältigen oder das öffentliche Zugänglichmachen) bereits eine Verletzung darstellt. Vielmehr ist als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums das Urheberecht durch Schrankenregelungen beschränkt. Der Bundesverband Liberaler Hochschulgruppen spricht sich dafür aus, den aktuellen Flickenteppich der speziellen Wissenschaftsschranken (§§ 52a, 52b, 53 Abs. 2, 3, 53a UrhG) zu bereinigen und eine einheitliche Wissenschaftsschranke als Generalklausel zu schaffen, die sich stärker an der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft orientiert, wobei gleichzeitig die verwertungsgesellschaftspflichtige Vergütungsregelung anzuordnen ist. Bei der Auslegung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die Vervielfältigung und Verbreitung zur Veranschaulichung im Unterricht und zu Forschungszwecken ist generell freizustellen.
  • Die öffentliche Zugänglichmachung zur Veranschaulichung im Unterricht und zu Forschungszwecken ist nicht auf kleine Werkteile/Werke geringen Umfangs zu beschränken. Dadurch erhoffen wir uns, dass die Universitäten attraktivere E-Learning-Plattformen bereitstellen können.
  • Die digitale Archivierung ist insbesondere für Bibliotheken zu erleichtern.