Der LHG fordert die Länder auf durch eine entsprechende Änderung ihrer Landeshochschulgesetze dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit zu geben erneut über die Frage der drittelparitätischen Besetzung von Hochschulgremien zu entscheiden. Das damalige Urteil vom 29. Mai 1973, in dem die professorale Mehrheit in akademischen Gremien als Ausfluss des Grundrechts der Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG erkannt wurde, beruhte zum größten Teil auf den Erfahrungen und Konflikten der 68er-Zeiten.

Der LHG glaubt dabei, dass den geänderten Rahmenbedingungen an den Hochschulen, insbesondere der verstärkten Beteiligung des akademischen Mittelbaus an Lehre und Forschung, aber auch der zukünftig zu erwartende finanzielle Beteiligung der Studierenden an ihrer Hochschulausbildung, die Mehrheit einer Gruppe in den Gremien der Hochschule nicht mehr gerecht wird. Der LHG ist davon überzeugt, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei erneuter Vorlage der von Senatsmehrheit des alten Urteils abweichenden Meinung anschließen wird und aus Art. 5 Abs. 3 GG keine Regelung der Organisation einer Hochschule zu entnehmen ist.