Die Liberalen Hochschulgruppen finden diese Frage nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen muss beides möglich sein. Studieren und ein Kind haben darf sich nicht ausschließen, was für uns bedeutet, dass das Studium entsprechend flexibilisiert werden muss. Anwesenheit bei Veranstaltungen ist mit einem Kind schwerer einzurichten. Auch um einen Nachteil im Studienverlauf aufgrund der Kinderbetreuung auszuschließen, fordern die Liberalen Hochschulgruppen den gänzlichen Wegfall der Anwesenheitspflichten. Natürlich möchten Studierende weiterhin an der Lehre teilnehmen. Deswegen fordern wir die Beibehaltung der digitalen Lehre in Form von hybriden Formaten für Vorlesungen, Seminare und Übungen. Die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen keine digitalen Formate möglich sind, wie Exkursionen oder Laborpraktika, kann nur durch Kindergärten oder andere Formen der Kinderbetreuung gesichert werden. Wenn Eltern keine Möglichkeit gefunden haben, das Kind anderweitig versorgen zu lassen, sollen sie das Kind kurzfristig in einem Kindergarten der Hochschule abgeben können, insofern es diese gibt. Hochschulen, die keine Kinderbetreuungsangebote haben, sollen sich um diese bemühen oder zusammen mit der Kommune an einer Kooperation arbeiten. Kindergärten, die von der Hochschule betrieben werden, sollen bevorzugt Kinder der Mitarbeiter und Studierenden aufnehmen, aber auch andere Kinder aufnehmen können. Für Studierende gelten dieselben Gebühren wie für andere Eltern. Für die kurzfristige Betreuung während Veranstaltungen, die nicht hybrid abgehalten werden können, oder während Prüfungen soll der Bedarf ermittelt und entsprechende Betreuungsplätze freigehalten werden. Die Regelstudienzeit sowie die daran gekoppelte Förderung gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sollen für Eltern um ein Semester verlängert werden, um der Elternzeit gerecht zu werden. Dieses Semester soll automatisch angerechnet werden, auch wenn in dem Semester, in dem das Kind erwartet wird, eine geringe Anzahl an Leistungspunkten erbracht wird. Legen die Eltern Prüfungen mit einem Umfang von mehr als der Hälfte der in dem Semester vorgesehenen Leistungspunkte ab, wird das Semester nicht mehr angerechnet. Zur Aberkennung der Anrechnung dieses zusätzlichen Semesters auf die Regelstudienzeit ist ein Antrag des Institutes mit einem entsprechenden Nachweis notwendig.